provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Y._____, Gläubigerin, liess X._____, Schuldner, durch das Betreibungsamt Davos-Klosters unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl über eine Forderung von CHF 22'000.-- nebst Zins von 5% seit dem 02. März 2015 ausstellen. Als Forderungsgrund wird auf dem Zahlungsbefehl aufgeführt: "Unter- haltszahlungen von monatlich Fr. 500.00 für die Zeit nach Eintritt ins AHV-Alter, d.h. vom 01. Juni 2011, bis und mit 28. Februar 2015 gemäss Ziffer 6 der Verein- barung vom 24.02.2000" (vorinstanzliche Akten, act. 1.5). B. Der am 03. März 2015 ausgestellte Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 05. März 2015 zugestellt; dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag (vor- instanzliche Akten, act. 1.5). C. Y._____ beantragte dem Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Eingabe vom
22. Juni 2015 (Proz.Nr. 335-15-103) daraufhin was folgt (vorinstanzliche Akten, act. 1): "1. Der Rechtsvorschlag von X._____ in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 05.03.2015 sei aufzuheben und es sei der Gesuchstellerin für den Betrag von CHF 22'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 02.03.2015 die provisorische Rechtsöff- nung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MwSt.) zu Las- ten von X._____." D. Innert der ihm für eine Stellungnahme angesetzten Frist äusserte sich X._____ einzig zum Betreibungsbegehren Nr. _____, welches eine andere Forde- rung aus der Vereinbarung vom 24. Februar 2000 betraf und Gegenstand eines separaten Rechtsöffnungsverfahrens (Proz.Nr. 335-15-104) bildete. Dabei machte er geltend, Y._____ seit dem Juli 1999 bis am Februar 2011 anstelle von CHF 1'500.-- (gemäss Gerichtsurteil) immer monatlich CHF 2'000.-- überwiesen zu ha- ben, was in 128 Monaten total CHF 64'000.-- ergebe. In der Betreibung sei dieser Fakt nicht berücksichtigt worden. Zudem wies er darauf hin, dass Y._____ gemäss der genannten Vereinbarung die Stube im Hausteil Ost per Ende Mai 2000 an ihn hätte abtreten müssen, was sie bis heute nicht getan habe. Den geschätzten Wertverlust der Wohnung ohne Stube bezifferte er auf CHF 1'000.-- pro Monat (vorinstanzliche Akten, act. 4) . E. Mit Replik vom 14. August 2015 nahm Y._____ zu den Ausführungen des Schuldners Stellung, wobei sie ausdrücklich auf beide Rechtsöffnungsverfahren
Seite 3 — 10 Bezug nahm. Ihre bisherigen Rechtsbegehren blieben unverändert (vor- instanzliche Akten, act. 6). F. Mit Duplik vom 3. September 2015 nahm X._____ erstmals auf die Betrei- bung Nr. _____ Bezug und hielt fest, dass aufgrund des Kantonsgerichtsurteils vom 9. Februar 1999 klar sei, dass er die CHF 500.-- bis Lebensende nicht bezah- len müsse, weshalb er auf diese Forderung auch nicht eingegangen sei. Des Wei- teren vertiefte er seine Ausführungen zum aus seiner Sicht zuviel bezahlten Un- terhalt und zur unterbliebenen Rückgabe der Stube (vorinstanzliche Akten, act. 8). G. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 29. September 2015, mitgeteilt am 01. Oktober 2015, hat der Einzelrichter in SchKG-Sachen des Bezirksgerichts Prätti- gau/Davos wie folgt entschieden (act. E.1): "1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Davos-Klosters für den Betrag von CHF 22'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 02. März 2015 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten von X._____. Sie werden vom von Y._____ geleisteten Kos- tenvorschuss erhoben. X._____ hat Y._____ diese CHF 400.00 zu er- setzen. 3. X._____ hat Y._____ für ihre Umtriebe eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]." In seinen Erwägungen kam der Rechtsöffnungsrichter zum Schluss, dass die in Abänderung des Scheidungsurteils getroffene Vereinbarung für die darin enthalte- ne Unterhaltsregelung einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. In der Vereinbarung der Parteien vom 24. Februar 2000 habe X._____ unterschriftlich bestätigt, Y._____ ab deren Eintritt ins Pensionsalter monatliche Beträge von CHF 500.-- zu bezahlen. In seiner Duplik habe X._____ dagegen einzig vorgebracht, es sei laut dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 09. Februar 1999 ja "klar", dass er die CHF 500.-- nicht bis ans Lebensende bezahlen müsse (vorin- stanzliche Akten, act. 1.2). Der Rechtsöffnungsrichter wies dieses Vorbringen un- ter Hinweis darauf zurück, vorliegend gehe es nicht um das Urteil des Kantonsge- richts, sondern um die eigenständige Vereinbarung der Parteien, welche später in Abänderung dieses Urteils getroffen worden sei. Am 01. Juni 2011 sei Y._____ ins Pensionsalter eingetreten. Sie verlange Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 22'000.--, was Unterhaltsleistungen von 44 Monaten entspreche, obwohl sich der Zeitraum von Juni 2011 bis Ende Februar 2015 auf 45 Monate
Seite 4 — 10 belaufe. Entsprechend sei ihr für den Betrag von CHF 22'000.-- zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem 02. März 2015 provisorisch Rechtsöffnung zu erteilen (zum Ganzen vorinstanzlicher Entscheid, B.1). H. Hiergegen hat X._____ mit Eingabe vom 09. Oktober 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben. Er beantragt, dass der angefochte- ne Entscheid aufzuheben und Y._____ die provisorische Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. _____ für den Betrag von CHF 22'000.-- samt Zins nicht zu erteilen sei (act. A.1). I. Mit Verfügung der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer vom 12. Oktober 2015 wurde das Bezirksgericht Prättigau/Davos ersucht, dem Kantonsgericht bis zum 23. Oktober 2015 sämtliche Akten mit einem genau- en Aktenverzeichnis zuzustellen (act. D.2). Ebenfalls mit Verfügung vom 12. Okto- ber 2015 wurde X._____ aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 23. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von CHF 400.00 zu überweisen, der in der Folge fristgerecht eingegangen ist. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Be- schwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 251 lit. a ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert zehn Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegrün- dung unter Beilegung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Ent- scheid datiert vom 29. September 2015 und wurde dem Gesuchsgegner am
01. Oktober 2015 mitgeteilt. Die Beschwerde vom 09. Oktober 2015 (vgl. act. A.1)
Seite 5 — 10 erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen, sodass darauf einzutreten ist. 2.a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmit- telinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also will- kürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [zit. ZPO-Kommentar], 2. Aufl., Zürich 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Be- schwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, ZPO-Kommentar, N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmun- gen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) mithin ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Ent- scheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, ZPO-Kommentar, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenver- bot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburg-
Seite 6 — 10 haus/Susanne Afheldt, ZPO-Kommentar, N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gas- ser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N 1 zu Art. 326 ZPO). 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unter- schrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Während der Gläubiger die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich nachweisen muss, kann sich der Schuldner grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten bzw. Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. Glaub- haftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Ein- wände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Er muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 vom
16. Februar 2010 E. 6.1; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1- 158 SchKG [zit: Basler Kommentar zum SchKG], 2. Aufl., Basel 2010, N 87 zu Art. 82 SchKG). b) Im angefochtenen Entscheid wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ für eine Forderung von CHF 22'000.-- zuzüglich Zins ge- stützt auf die Vereinbarung vom 24. Februar 2000 erteilt. Diese von beiden Partei- en persönlich unterzeichnete Vereinbarung (vorinstanzliche Akten, act. 1.13) wur- de von der Vorinstanz zutreffend als Titel für eine provisorische Rechtsöffnung beurteilt. Der Beschwerdeführer hat sich im vorinstanzlichen Verfahren zum Inhalt der Vereinbarung und der darin anerkannten Verpflichtung zur Leistung von (redu- zierten) Unterhaltsbeiträgen über den Zeitpunkt des Eintritts der Gläubigerin ins AHV-Alter hinaus nicht geäussert. Innert Frist hat er einzig zum Rechtsöffnungs- begehren in der Betreibung Nr. _____ (Proz. Nr. 335-2015-104), welche die in Ziffer 4 der Vereinbarung geregelte Darlehensforderung betrifft, Stellung genom- men (vorinstanzliche Akten, act. 4). Erst in seiner Duplik vom 03. September 2015 (vorinstanzliche Akten, act. 8) ist er auf die Betreibung Nr. _____ eingegangen und hat geltend gemacht, dass aufgrund des Urteils des Kantonsgerichts vom 09.
Seite 7 — 10 Februar 1999 klar sei, dass Ziff. 3 (des erstinstanzlichen Urteils) aufgehoben wor- den sei und er die CHF 500.-- bis zum Lebensende der Beschwerdegegnerin nicht bezahlen müsse. Weshalb die nach dem Berufungsurteil abgeschlossene Verein- barung, die eine solche Verpflichtung wiederum enthält, wirkungslos sein soll, wurde jedoch nicht dargelegt. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer weder auf einen Willensmangel noch auf einen anderen Grund für die Unverbindlichkeit der Vereinbarung berufen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von der Gültigkeit der Vereinbarung ausgegangen. Gemäss herrschender Lehre stand es geschiedenen Ehegatten im Übrigen bereits vor Inkrafttreten der ZPO frei, die gerichtlich festge- legten Scheidungsfolgen hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts durch Verein- barung nachträglich abzuändern, wie dies Art. 284 Abs. 2 ZPO heute explizit vor- sieht (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, ZPO-Kommentar, N 2 zu Art. 284 ZPO). c) Mit seiner Beschwerde stellt sich der Beschwerdeführer erneut auf den Standpunkt, dass für die Unterhaltsbeiträge das Urteil des Kantonsgerichts und nicht die spätere Vereinbarung massgebend sei. Zur Begründung macht er gel- tend, dass sich die von ihm geschiedene Ehefrau nicht an die Vereinbarung gehal- ten habe und sie zum Beispiel die Stube im Hausteil Ost bis heute nicht zurückge- geben habe. Dass die Rückgabe der Stube unterblieben sei, hat der Beschwerde- führer zwar bereits vor der Vorinstanz eingewendet. Insoweit handelt es sich nicht um ein neues Vorbringen, welches im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen wä- re. Neu ist indessen die Argumentation, dass die Vereinbarung deswegen keine Rechtswirkung mehr entfalten soll. Ob solches als Einwendung rein rechtlicher Natur im Beschwerdeverfahren noch zulässig ist, kann hier offenbleiben. Entge- genzuhalten ist dem Beschwerdeführer jedenfalls, dass eine allfällige Verletzung der Verpflichtung zur Rückgabe der Stube durch die Beschwerdegegnerin, welche mit Replik (vorinstanzliche Akten, act. 6) allerdings bestritten und seitens des Be- schwerdeführers auch mit keinerlei Beweismittel untermauert wurde, nicht einfach zur Unverbindlichkeit der Vereinbarung (als Ganzes oder auch nur hinsichtlich des Unterhalts) geführt hätte. Vielmehr hätte es ihm oblegen, nach den Regeln über den Schuldnerverzug (Art. 107-109 OR) vorzugehen und gegebenenfalls vom Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Dass er solches getan hätte, hat er selber nie geltend gemacht. Damit bleibt es dabei, dass vom Bestand der Vereinbarung auszugehen ist und hinsichtlich der betriebenen Unterhaltsbeiträge eine gültige Schuldanerkennung vorliegt. d) Für den Fall, dass die Vereinbarung als massgebend beurteilt wird, erklärt der Beschwerdeführer Verrechnung mit dem Anspruch auf die Stube, deren Wert
Seite 8 — 10 mindestens CHF 500.-- pro Monat betrage, jedenfalls aber mehr als CHF 100.-- (entsprechend dem in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 22'000.-- geteilt durch die Anzahl Monate der unberechtigten Nutzung seit Mai 2000). Vor der Vor- instanz hat der Beschwerdeführer die Verrechnungseinrede noch nicht erhoben. Zwar hat er bereits in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2015 (Poststempel) auf die unterlassene Rückgabe der Stube hingewiesen und einen Wertverlust in Höhe von CHF 1'000.-- pro Monat geltend gemacht (vorinstanzliche Akten, act. 4). Sinn- gemäss hat er damit den Bestand einer Gegenforderung geltend gemacht, ohne diese allerdings zu beziffern oder zu erläutern, ob sich sein Einwand auf die Dar- lehensforderung oder auf den Unterhalt beziehen soll. Die Vorinstanz scheint – wohl aufgrund der Beschränkung der ersten Stellungnahme auf die Betreibung Nr. _____ – von ersterem ausgegangen zu sein. Ob sie dies zu Recht getan hat, kann offenbleiben, da die Verrechnung ohnehin nicht ipso iure erfolgt, sondern vom Ver- rechnenden erklärt werden muss (Art. 124 Abs. 1 OR). Infolgedessen muss die erfolgte Verrechnungserklärung als Voraussetzung der Tilgung ebenfalls glaubhaft gemacht werden (vgl. Daniel Staehelin, Basler Kommentar zum SchKG, N 94 zu Art. 82 SchKG). Dass der Beschwerdeführer bereits vorgängig zum Rechtsöff- nungsverfahren die Verrechnung mit der behaupteten Gegenforderung erklärt hät- te, macht er selber nicht geltend. Ebenso wenig erfolgte eine Verrechnungser- klärung während des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens. Eine solche Erklärung findet sich vielmehr erstmals in der Beschwerdeschrift. Aufgrund des Novenverbots kann diese jedoch nicht mehr berücksichtigt werden. Als materiell- rechtliche Einrede ist die Verrechnungseinrede im Rechtsmittelverfahren nur noch zu beachten, wenn die Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge, mit denen sie begründet wird, novenrechtlich zulässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2 für das Berufungsverfahren). Sind No- ven – wie dies bei der Beschwerde der Fall ist – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), kann die Verrechnungseinrede im Rechtsmittelverfahren entsprechend nicht mehr gehört werden. Ob eine Gegenforderung glaubhaft wäre, braucht unter diesen Umständen nicht mehr geprüft zu werden. e) Erstmals in der Beschwerde wird sodann die Verjährungseinrede erhoben. Damit erweist sich auch diese Einrede als verspätet. Entgegen früherer Praxis (PKG 1983 Nr. 22 E. 1) handelt es sich bei der Verjährungseinrede (ebenso wie bei der Verrechnungseinrede) nicht um einen im Rechtsmittelverfahren frei über- prüfbaren Rechtsstandpunkt, sondern um eine Willenserklärung, deren rechtzeiti- ge Abgabe oder Unterlassung eine Tatsache darstellt. Das Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO steht damit der erstmaligen Anrufung der Verjährung im Beschwer-
Seite 9 — 10 deverfahren entgegen (vgl. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer KSK 14 72 vom 15. Dezember 2014, E. 5 f., mit weiteren Hinweisen). Abge- sehen davon ist die Verjährungseinrede in casu auch offensichtlich unbegründet, da die bei periodischen Leistungen massgebliche fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 128 Ziff. 1 OR selbst für das am längsten verfallene Unterhaltsbetreffnis (Juni
2011) bei Anhebung der Betreibung (Art. 135 Ziff. 2 OR) noch lange nicht abgelau- fen war. f) Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung erweist sich folglich als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Beschwerdeführer bleibt die Möglichkeit, den Bestand der Forderung im Rahmen eines Aberken- nungsprozesses oder – sollte dessen rechtzeitige Anhebung versäumt worden sein – auf dem Wege einer Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG beurteilen zu lassen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ge- richtskosten werden gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 400.-- festgelegt. Eine allfällige Parteientschädigung entfällt mangels Einholung einer Beschwerdeantwort. 5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilpro- zessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 10 — 10 III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 Juni 2015 (Proz.Nr. 335-15-103) daraufhin was folgt (vorinstanzliche Akten, act. 1): "1. Der Rechtsvorschlag von X._____ in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 05.03.2015 sei aufzuheben und es sei der Gesuchstellerin für den Betrag von CHF 22'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 02.03.2015 die provisorische Rechtsöff- nung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MwSt.) zu Las- ten von X._____." D. Innert der ihm für eine Stellungnahme angesetzten Frist äusserte sich X._____ einzig zum Betreibungsbegehren Nr. _____, welches eine andere Forde- rung aus der Vereinbarung vom 24. Februar 2000 betraf und Gegenstand eines separaten Rechtsöffnungsverfahrens (Proz.Nr. 335-15-104) bildete. Dabei machte er geltend, Y._____ seit dem Juli 1999 bis am Februar 2011 anstelle von CHF 1'500.-- (gemäss Gerichtsurteil) immer monatlich CHF 2'000.-- überwiesen zu ha- ben, was in 128 Monaten total CHF 64'000.-- ergebe. In der Betreibung sei dieser Fakt nicht berücksichtigt worden. Zudem wies er darauf hin, dass Y._____ gemäss der genannten Vereinbarung die Stube im Hausteil Ost per Ende Mai 2000 an ihn hätte abtreten müssen, was sie bis heute nicht getan habe. Den geschätzten Wertverlust der Wohnung ohne Stube bezifferte er auf CHF 1'000.-- pro Monat (vorinstanzliche Akten, act. 4) . E. Mit Replik vom 14. August 2015 nahm Y._____ zu den Ausführungen des Schuldners Stellung, wobei sie ausdrücklich auf beide Rechtsöffnungsverfahren
Seite 3 — 10 Bezug nahm. Ihre bisherigen Rechtsbegehren blieben unverändert (vor- instanzliche Akten, act. 6). F. Mit Duplik vom 3. September 2015 nahm X._____ erstmals auf die Betrei- bung Nr. _____ Bezug und hielt fest, dass aufgrund des Kantonsgerichtsurteils vom 9. Februar 1999 klar sei, dass er die CHF 500.-- bis Lebensende nicht bezah- len müsse, weshalb er auf diese Forderung auch nicht eingegangen sei. Des Wei- teren vertiefte er seine Ausführungen zum aus seiner Sicht zuviel bezahlten Un- terhalt und zur unterbliebenen Rückgabe der Stube (vorinstanzliche Akten, act. 8). G. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 29. September 2015, mitgeteilt am 01. Oktober 2015, hat der Einzelrichter in SchKG-Sachen des Bezirksgerichts Prätti- gau/Davos wie folgt entschieden (act. E.1): "1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Davos-Klosters für den Betrag von CHF 22'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 02. März 2015 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten von X._____. Sie werden vom von Y._____ geleisteten Kos- tenvorschuss erhoben. X._____ hat Y._____ diese CHF 400.00 zu er- setzen. 3. X._____ hat Y._____ für ihre Umtriebe eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]." In seinen Erwägungen kam der Rechtsöffnungsrichter zum Schluss, dass die in Abänderung des Scheidungsurteils getroffene Vereinbarung für die darin enthalte- ne Unterhaltsregelung einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. In der Vereinbarung der Parteien vom 24. Februar 2000 habe X._____ unterschriftlich bestätigt, Y._____ ab deren Eintritt ins Pensionsalter monatliche Beträge von CHF 500.-- zu bezahlen. In seiner Duplik habe X._____ dagegen einzig vorgebracht, es sei laut dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 09. Februar 1999 ja "klar", dass er die CHF 500.-- nicht bis ans Lebensende bezahlen müsse (vorin- stanzliche Akten, act. 1.2). Der Rechtsöffnungsrichter wies dieses Vorbringen un- ter Hinweis darauf zurück, vorliegend gehe es nicht um das Urteil des Kantonsge- richts, sondern um die eigenständige Vereinbarung der Parteien, welche später in Abänderung dieses Urteils getroffen worden sei. Am 01. Juni 2011 sei Y._____ ins Pensionsalter eingetreten. Sie verlange Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 22'000.--, was Unterhaltsleistungen von 44 Monaten entspreche, obwohl sich der Zeitraum von Juni 2011 bis Ende Februar 2015 auf 45 Monate
Seite 4 — 10 belaufe. Entsprechend sei ihr für den Betrag von CHF 22'000.-- zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem 02. März 2015 provisorisch Rechtsöffnung zu erteilen (zum Ganzen vorinstanzlicher Entscheid, B.1). H. Hiergegen hat X._____ mit Eingabe vom 09. Oktober 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben. Er beantragt, dass der angefochte- ne Entscheid aufzuheben und Y._____ die provisorische Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. _____ für den Betrag von CHF 22'000.-- samt Zins nicht zu erteilen sei (act. A.1). I. Mit Verfügung der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer vom 12. Oktober 2015 wurde das Bezirksgericht Prättigau/Davos ersucht, dem Kantonsgericht bis zum 23. Oktober 2015 sämtliche Akten mit einem genau- en Aktenverzeichnis zuzustellen (act. D.2). Ebenfalls mit Verfügung vom 12. Okto- ber 2015 wurde X._____ aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 23. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von CHF 400.00 zu überweisen, der in der Folge fristgerecht eingegangen ist. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Be- schwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 251 lit. a ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert zehn Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegrün- dung unter Beilegung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Ent- scheid datiert vom 29. September 2015 und wurde dem Gesuchsgegner am
01. Oktober 2015 mitgeteilt. Die Beschwerde vom 09. Oktober 2015 (vgl. act. A.1)
Seite 5 — 10 erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen, sodass darauf einzutreten ist. 2.a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmit- telinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also will- kürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [zit. ZPO-Kommentar], 2. Aufl., Zürich 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Be- schwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, ZPO-Kommentar, N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmun- gen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) mithin ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Ent- scheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, ZPO-Kommentar, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenver- bot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburg-
Seite 6 — 10 haus/Susanne Afheldt, ZPO-Kommentar, N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gas- ser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N 1 zu Art. 326 ZPO). 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unter- schrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Während der Gläubiger die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich nachweisen muss, kann sich der Schuldner grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten bzw. Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. Glaub- haftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Ein- wände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Er muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 vom
16. Februar 2010 E. 6.1; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1- 158 SchKG [zit: Basler Kommentar zum SchKG], 2. Aufl., Basel 2010, N 87 zu Art. 82 SchKG). b) Im angefochtenen Entscheid wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ für eine Forderung von CHF 22'000.-- zuzüglich Zins ge- stützt auf die Vereinbarung vom 24. Februar 2000 erteilt. Diese von beiden Partei- en persönlich unterzeichnete Vereinbarung (vorinstanzliche Akten, act. 1.13) wur- de von der Vorinstanz zutreffend als Titel für eine provisorische Rechtsöffnung beurteilt. Der Beschwerdeführer hat sich im vorinstanzlichen Verfahren zum Inhalt der Vereinbarung und der darin anerkannten Verpflichtung zur Leistung von (redu- zierten) Unterhaltsbeiträgen über den Zeitpunkt des Eintritts der Gläubigerin ins AHV-Alter hinaus nicht geäussert. Innert Frist hat er einzig zum Rechtsöffnungs- begehren in der Betreibung Nr. _____ (Proz. Nr. 335-2015-104), welche die in Ziffer 4 der Vereinbarung geregelte Darlehensforderung betrifft, Stellung genom- men (vorinstanzliche Akten, act. 4). Erst in seiner Duplik vom 03. September 2015 (vorinstanzliche Akten, act. 8) ist er auf die Betreibung Nr. _____ eingegangen und hat geltend gemacht, dass aufgrund des Urteils des Kantonsgerichts vom 09.
Seite 7 — 10 Februar 1999 klar sei, dass Ziff. 3 (des erstinstanzlichen Urteils) aufgehoben wor- den sei und er die CHF 500.-- bis zum Lebensende der Beschwerdegegnerin nicht bezahlen müsse. Weshalb die nach dem Berufungsurteil abgeschlossene Verein- barung, die eine solche Verpflichtung wiederum enthält, wirkungslos sein soll, wurde jedoch nicht dargelegt. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer weder auf einen Willensmangel noch auf einen anderen Grund für die Unverbindlichkeit der Vereinbarung berufen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von der Gültigkeit der Vereinbarung ausgegangen. Gemäss herrschender Lehre stand es geschiedenen Ehegatten im Übrigen bereits vor Inkrafttreten der ZPO frei, die gerichtlich festge- legten Scheidungsfolgen hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts durch Verein- barung nachträglich abzuändern, wie dies Art. 284 Abs. 2 ZPO heute explizit vor- sieht (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, ZPO-Kommentar, N 2 zu Art. 284 ZPO). c) Mit seiner Beschwerde stellt sich der Beschwerdeführer erneut auf den Standpunkt, dass für die Unterhaltsbeiträge das Urteil des Kantonsgerichts und nicht die spätere Vereinbarung massgebend sei. Zur Begründung macht er gel- tend, dass sich die von ihm geschiedene Ehefrau nicht an die Vereinbarung gehal- ten habe und sie zum Beispiel die Stube im Hausteil Ost bis heute nicht zurückge- geben habe. Dass die Rückgabe der Stube unterblieben sei, hat der Beschwerde- führer zwar bereits vor der Vorinstanz eingewendet. Insoweit handelt es sich nicht um ein neues Vorbringen, welches im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen wä- re. Neu ist indessen die Argumentation, dass die Vereinbarung deswegen keine Rechtswirkung mehr entfalten soll. Ob solches als Einwendung rein rechtlicher Natur im Beschwerdeverfahren noch zulässig ist, kann hier offenbleiben. Entge- genzuhalten ist dem Beschwerdeführer jedenfalls, dass eine allfällige Verletzung der Verpflichtung zur Rückgabe der Stube durch die Beschwerdegegnerin, welche mit Replik (vorinstanzliche Akten, act. 6) allerdings bestritten und seitens des Be- schwerdeführers auch mit keinerlei Beweismittel untermauert wurde, nicht einfach zur Unverbindlichkeit der Vereinbarung (als Ganzes oder auch nur hinsichtlich des Unterhalts) geführt hätte. Vielmehr hätte es ihm oblegen, nach den Regeln über den Schuldnerverzug (Art. 107-109 OR) vorzugehen und gegebenenfalls vom Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Dass er solches getan hätte, hat er selber nie geltend gemacht. Damit bleibt es dabei, dass vom Bestand der Vereinbarung auszugehen ist und hinsichtlich der betriebenen Unterhaltsbeiträge eine gültige Schuldanerkennung vorliegt. d) Für den Fall, dass die Vereinbarung als massgebend beurteilt wird, erklärt der Beschwerdeführer Verrechnung mit dem Anspruch auf die Stube, deren Wert
Seite 8 — 10 mindestens CHF 500.-- pro Monat betrage, jedenfalls aber mehr als CHF 100.-- (entsprechend dem in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 22'000.-- geteilt durch die Anzahl Monate der unberechtigten Nutzung seit Mai 2000). Vor der Vor- instanz hat der Beschwerdeführer die Verrechnungseinrede noch nicht erhoben. Zwar hat er bereits in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2015 (Poststempel) auf die unterlassene Rückgabe der Stube hingewiesen und einen Wertverlust in Höhe von CHF 1'000.-- pro Monat geltend gemacht (vorinstanzliche Akten, act. 4). Sinn- gemäss hat er damit den Bestand einer Gegenforderung geltend gemacht, ohne diese allerdings zu beziffern oder zu erläutern, ob sich sein Einwand auf die Dar- lehensforderung oder auf den Unterhalt beziehen soll. Die Vorinstanz scheint – wohl aufgrund der Beschränkung der ersten Stellungnahme auf die Betreibung Nr. _____ – von ersterem ausgegangen zu sein. Ob sie dies zu Recht getan hat, kann offenbleiben, da die Verrechnung ohnehin nicht ipso iure erfolgt, sondern vom Ver- rechnenden erklärt werden muss (Art. 124 Abs. 1 OR). Infolgedessen muss die erfolgte Verrechnungserklärung als Voraussetzung der Tilgung ebenfalls glaubhaft gemacht werden (vgl. Daniel Staehelin, Basler Kommentar zum SchKG, N 94 zu Art. 82 SchKG). Dass der Beschwerdeführer bereits vorgängig zum Rechtsöff- nungsverfahren die Verrechnung mit der behaupteten Gegenforderung erklärt hät- te, macht er selber nicht geltend. Ebenso wenig erfolgte eine Verrechnungser- klärung während des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens. Eine solche Erklärung findet sich vielmehr erstmals in der Beschwerdeschrift. Aufgrund des Novenverbots kann diese jedoch nicht mehr berücksichtigt werden. Als materiell- rechtliche Einrede ist die Verrechnungseinrede im Rechtsmittelverfahren nur noch zu beachten, wenn die Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge, mit denen sie begründet wird, novenrechtlich zulässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2 für das Berufungsverfahren). Sind No- ven – wie dies bei der Beschwerde der Fall ist – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), kann die Verrechnungseinrede im Rechtsmittelverfahren entsprechend nicht mehr gehört werden. Ob eine Gegenforderung glaubhaft wäre, braucht unter diesen Umständen nicht mehr geprüft zu werden. e) Erstmals in der Beschwerde wird sodann die Verjährungseinrede erhoben. Damit erweist sich auch diese Einrede als verspätet. Entgegen früherer Praxis (PKG 1983 Nr. 22 E. 1) handelt es sich bei der Verjährungseinrede (ebenso wie bei der Verrechnungseinrede) nicht um einen im Rechtsmittelverfahren frei über- prüfbaren Rechtsstandpunkt, sondern um eine Willenserklärung, deren rechtzeiti- ge Abgabe oder Unterlassung eine Tatsache darstellt. Das Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO steht damit der erstmaligen Anrufung der Verjährung im Beschwer-
Seite 9 — 10 deverfahren entgegen (vgl. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer KSK 14 72 vom 15. Dezember 2014, E. 5 f., mit weiteren Hinweisen). Abge- sehen davon ist die Verjährungseinrede in casu auch offensichtlich unbegründet, da die bei periodischen Leistungen massgebliche fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 128 Ziff. 1 OR selbst für das am längsten verfallene Unterhaltsbetreffnis (Juni
2011) bei Anhebung der Betreibung (Art. 135 Ziff. 2 OR) noch lange nicht abgelau- fen war. f) Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung erweist sich folglich als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Beschwerdeführer bleibt die Möglichkeit, den Bestand der Forderung im Rahmen eines Aberken- nungsprozesses oder – sollte dessen rechtzeitige Anhebung versäumt worden sein – auf dem Wege einer Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG beurteilen zu lassen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ge- richtskosten werden gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 400.-- festgelegt. Eine allfällige Parteientschädigung entfällt mangels Einholung einer Beschwerdeantwort. 5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilpro- zessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 10 — 10 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 09. November 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 62
14. Dezember 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Aktuarin ad hoc Dedual In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom
29. September 2015, mitgeteilt am 1. Oktober 2015, in Sachen Y._____, Be- schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Dorfstras- se 42, 7220 Schiers, gegen den Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung hat sich ergeben:
Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Y._____, Gläubigerin, liess X._____, Schuldner, durch das Betreibungsamt Davos-Klosters unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl über eine Forderung von CHF 22'000.-- nebst Zins von 5% seit dem 02. März 2015 ausstellen. Als Forderungsgrund wird auf dem Zahlungsbefehl aufgeführt: "Unter- haltszahlungen von monatlich Fr. 500.00 für die Zeit nach Eintritt ins AHV-Alter, d.h. vom 01. Juni 2011, bis und mit 28. Februar 2015 gemäss Ziffer 6 der Verein- barung vom 24.02.2000" (vorinstanzliche Akten, act. 1.5). B. Der am 03. März 2015 ausgestellte Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 05. März 2015 zugestellt; dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag (vor- instanzliche Akten, act. 1.5). C. Y._____ beantragte dem Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Eingabe vom
22. Juni 2015 (Proz.Nr. 335-15-103) daraufhin was folgt (vorinstanzliche Akten, act. 1): "1. Der Rechtsvorschlag von X._____ in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 05.03.2015 sei aufzuheben und es sei der Gesuchstellerin für den Betrag von CHF 22'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 02.03.2015 die provisorische Rechtsöff- nung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MwSt.) zu Las- ten von X._____." D. Innert der ihm für eine Stellungnahme angesetzten Frist äusserte sich X._____ einzig zum Betreibungsbegehren Nr. _____, welches eine andere Forde- rung aus der Vereinbarung vom 24. Februar 2000 betraf und Gegenstand eines separaten Rechtsöffnungsverfahrens (Proz.Nr. 335-15-104) bildete. Dabei machte er geltend, Y._____ seit dem Juli 1999 bis am Februar 2011 anstelle von CHF 1'500.-- (gemäss Gerichtsurteil) immer monatlich CHF 2'000.-- überwiesen zu ha- ben, was in 128 Monaten total CHF 64'000.-- ergebe. In der Betreibung sei dieser Fakt nicht berücksichtigt worden. Zudem wies er darauf hin, dass Y._____ gemäss der genannten Vereinbarung die Stube im Hausteil Ost per Ende Mai 2000 an ihn hätte abtreten müssen, was sie bis heute nicht getan habe. Den geschätzten Wertverlust der Wohnung ohne Stube bezifferte er auf CHF 1'000.-- pro Monat (vorinstanzliche Akten, act. 4) . E. Mit Replik vom 14. August 2015 nahm Y._____ zu den Ausführungen des Schuldners Stellung, wobei sie ausdrücklich auf beide Rechtsöffnungsverfahren
Seite 3 — 10 Bezug nahm. Ihre bisherigen Rechtsbegehren blieben unverändert (vor- instanzliche Akten, act. 6). F. Mit Duplik vom 3. September 2015 nahm X._____ erstmals auf die Betrei- bung Nr. _____ Bezug und hielt fest, dass aufgrund des Kantonsgerichtsurteils vom 9. Februar 1999 klar sei, dass er die CHF 500.-- bis Lebensende nicht bezah- len müsse, weshalb er auf diese Forderung auch nicht eingegangen sei. Des Wei- teren vertiefte er seine Ausführungen zum aus seiner Sicht zuviel bezahlten Un- terhalt und zur unterbliebenen Rückgabe der Stube (vorinstanzliche Akten, act. 8). G. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 29. September 2015, mitgeteilt am 01. Oktober 2015, hat der Einzelrichter in SchKG-Sachen des Bezirksgerichts Prätti- gau/Davos wie folgt entschieden (act. E.1): "1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Davos-Klosters für den Betrag von CHF 22'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 02. März 2015 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten von X._____. Sie werden vom von Y._____ geleisteten Kos- tenvorschuss erhoben. X._____ hat Y._____ diese CHF 400.00 zu er- setzen. 3. X._____ hat Y._____ für ihre Umtriebe eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]." In seinen Erwägungen kam der Rechtsöffnungsrichter zum Schluss, dass die in Abänderung des Scheidungsurteils getroffene Vereinbarung für die darin enthalte- ne Unterhaltsregelung einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. In der Vereinbarung der Parteien vom 24. Februar 2000 habe X._____ unterschriftlich bestätigt, Y._____ ab deren Eintritt ins Pensionsalter monatliche Beträge von CHF 500.-- zu bezahlen. In seiner Duplik habe X._____ dagegen einzig vorgebracht, es sei laut dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 09. Februar 1999 ja "klar", dass er die CHF 500.-- nicht bis ans Lebensende bezahlen müsse (vorin- stanzliche Akten, act. 1.2). Der Rechtsöffnungsrichter wies dieses Vorbringen un- ter Hinweis darauf zurück, vorliegend gehe es nicht um das Urteil des Kantonsge- richts, sondern um die eigenständige Vereinbarung der Parteien, welche später in Abänderung dieses Urteils getroffen worden sei. Am 01. Juni 2011 sei Y._____ ins Pensionsalter eingetreten. Sie verlange Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 22'000.--, was Unterhaltsleistungen von 44 Monaten entspreche, obwohl sich der Zeitraum von Juni 2011 bis Ende Februar 2015 auf 45 Monate
Seite 4 — 10 belaufe. Entsprechend sei ihr für den Betrag von CHF 22'000.-- zuzüglich Zins in Höhe von 5% seit dem 02. März 2015 provisorisch Rechtsöffnung zu erteilen (zum Ganzen vorinstanzlicher Entscheid, B.1). H. Hiergegen hat X._____ mit Eingabe vom 09. Oktober 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben. Er beantragt, dass der angefochte- ne Entscheid aufzuheben und Y._____ die provisorische Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. _____ für den Betrag von CHF 22'000.-- samt Zins nicht zu erteilen sei (act. A.1). I. Mit Verfügung der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer vom 12. Oktober 2015 wurde das Bezirksgericht Prättigau/Davos ersucht, dem Kantonsgericht bis zum 23. Oktober 2015 sämtliche Akten mit einem genau- en Aktenverzeichnis zuzustellen (act. D.2). Ebenfalls mit Verfügung vom 12. Okto- ber 2015 wurde X._____ aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 23. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von CHF 400.00 zu überweisen, der in der Folge fristgerecht eingegangen ist. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Be- schwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist, da es sich gemäss Art. 251 lit. a ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, innert zehn Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegrün- dung unter Beilegung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Ent- scheid datiert vom 29. September 2015 und wurde dem Gesuchsgegner am
01. Oktober 2015 mitgeteilt. Die Beschwerde vom 09. Oktober 2015 (vgl. act. A.1)
Seite 5 — 10 erfolgte somit fristgerecht und entspricht auch den übrigen Formerfordernissen, sodass darauf einzutreten ist. 2.a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt demgegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmit- telinstanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen, also will- kürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [zit. ZPO-Kommentar], 2. Aufl., Zürich 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Insoweit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Be- schwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft (Dieter Frei- burghaus/Susanne Afheldt, ZPO-Kommentar, N 15 zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmun- gen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) mithin ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Ent- scheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat (Dieter Freiburg- haus/Susanne Afheldt, ZPO-Kommentar, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Das Novenver- bot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburg-
Seite 6 — 10 haus/Susanne Afheldt, ZPO-Kommentar, N 3 zu Art. 326 ZPO; Dominik Gas- ser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N 1 zu Art. 326 ZPO). 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unter- schrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Während der Gläubiger die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich nachweisen muss, kann sich der Schuldner grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten bzw. Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. Glaub- haftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Ein- wände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Er muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (Urteil des Bundesgerichts 5A_845/2009 vom
16. Februar 2010 E. 6.1; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1- 158 SchKG [zit: Basler Kommentar zum SchKG], 2. Aufl., Basel 2010, N 87 zu Art. 82 SchKG). b) Im angefochtenen Entscheid wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ für eine Forderung von CHF 22'000.-- zuzüglich Zins ge- stützt auf die Vereinbarung vom 24. Februar 2000 erteilt. Diese von beiden Partei- en persönlich unterzeichnete Vereinbarung (vorinstanzliche Akten, act. 1.13) wur- de von der Vorinstanz zutreffend als Titel für eine provisorische Rechtsöffnung beurteilt. Der Beschwerdeführer hat sich im vorinstanzlichen Verfahren zum Inhalt der Vereinbarung und der darin anerkannten Verpflichtung zur Leistung von (redu- zierten) Unterhaltsbeiträgen über den Zeitpunkt des Eintritts der Gläubigerin ins AHV-Alter hinaus nicht geäussert. Innert Frist hat er einzig zum Rechtsöffnungs- begehren in der Betreibung Nr. _____ (Proz. Nr. 335-2015-104), welche die in Ziffer 4 der Vereinbarung geregelte Darlehensforderung betrifft, Stellung genom- men (vorinstanzliche Akten, act. 4). Erst in seiner Duplik vom 03. September 2015 (vorinstanzliche Akten, act. 8) ist er auf die Betreibung Nr. _____ eingegangen und hat geltend gemacht, dass aufgrund des Urteils des Kantonsgerichts vom 09.
Seite 7 — 10 Februar 1999 klar sei, dass Ziff. 3 (des erstinstanzlichen Urteils) aufgehoben wor- den sei und er die CHF 500.-- bis zum Lebensende der Beschwerdegegnerin nicht bezahlen müsse. Weshalb die nach dem Berufungsurteil abgeschlossene Verein- barung, die eine solche Verpflichtung wiederum enthält, wirkungslos sein soll, wurde jedoch nicht dargelegt. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer weder auf einen Willensmangel noch auf einen anderen Grund für die Unverbindlichkeit der Vereinbarung berufen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von der Gültigkeit der Vereinbarung ausgegangen. Gemäss herrschender Lehre stand es geschiedenen Ehegatten im Übrigen bereits vor Inkrafttreten der ZPO frei, die gerichtlich festge- legten Scheidungsfolgen hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts durch Verein- barung nachträglich abzuändern, wie dies Art. 284 Abs. 2 ZPO heute explizit vor- sieht (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, ZPO-Kommentar, N 2 zu Art. 284 ZPO). c) Mit seiner Beschwerde stellt sich der Beschwerdeführer erneut auf den Standpunkt, dass für die Unterhaltsbeiträge das Urteil des Kantonsgerichts und nicht die spätere Vereinbarung massgebend sei. Zur Begründung macht er gel- tend, dass sich die von ihm geschiedene Ehefrau nicht an die Vereinbarung gehal- ten habe und sie zum Beispiel die Stube im Hausteil Ost bis heute nicht zurückge- geben habe. Dass die Rückgabe der Stube unterblieben sei, hat der Beschwerde- führer zwar bereits vor der Vorinstanz eingewendet. Insoweit handelt es sich nicht um ein neues Vorbringen, welches im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen wä- re. Neu ist indessen die Argumentation, dass die Vereinbarung deswegen keine Rechtswirkung mehr entfalten soll. Ob solches als Einwendung rein rechtlicher Natur im Beschwerdeverfahren noch zulässig ist, kann hier offenbleiben. Entge- genzuhalten ist dem Beschwerdeführer jedenfalls, dass eine allfällige Verletzung der Verpflichtung zur Rückgabe der Stube durch die Beschwerdegegnerin, welche mit Replik (vorinstanzliche Akten, act. 6) allerdings bestritten und seitens des Be- schwerdeführers auch mit keinerlei Beweismittel untermauert wurde, nicht einfach zur Unverbindlichkeit der Vereinbarung (als Ganzes oder auch nur hinsichtlich des Unterhalts) geführt hätte. Vielmehr hätte es ihm oblegen, nach den Regeln über den Schuldnerverzug (Art. 107-109 OR) vorzugehen und gegebenenfalls vom Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Dass er solches getan hätte, hat er selber nie geltend gemacht. Damit bleibt es dabei, dass vom Bestand der Vereinbarung auszugehen ist und hinsichtlich der betriebenen Unterhaltsbeiträge eine gültige Schuldanerkennung vorliegt. d) Für den Fall, dass die Vereinbarung als massgebend beurteilt wird, erklärt der Beschwerdeführer Verrechnung mit dem Anspruch auf die Stube, deren Wert
Seite 8 — 10 mindestens CHF 500.-- pro Monat betrage, jedenfalls aber mehr als CHF 100.-- (entsprechend dem in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 22'000.-- geteilt durch die Anzahl Monate der unberechtigten Nutzung seit Mai 2000). Vor der Vor- instanz hat der Beschwerdeführer die Verrechnungseinrede noch nicht erhoben. Zwar hat er bereits in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2015 (Poststempel) auf die unterlassene Rückgabe der Stube hingewiesen und einen Wertverlust in Höhe von CHF 1'000.-- pro Monat geltend gemacht (vorinstanzliche Akten, act. 4). Sinn- gemäss hat er damit den Bestand einer Gegenforderung geltend gemacht, ohne diese allerdings zu beziffern oder zu erläutern, ob sich sein Einwand auf die Dar- lehensforderung oder auf den Unterhalt beziehen soll. Die Vorinstanz scheint – wohl aufgrund der Beschränkung der ersten Stellungnahme auf die Betreibung Nr. _____ – von ersterem ausgegangen zu sein. Ob sie dies zu Recht getan hat, kann offenbleiben, da die Verrechnung ohnehin nicht ipso iure erfolgt, sondern vom Ver- rechnenden erklärt werden muss (Art. 124 Abs. 1 OR). Infolgedessen muss die erfolgte Verrechnungserklärung als Voraussetzung der Tilgung ebenfalls glaubhaft gemacht werden (vgl. Daniel Staehelin, Basler Kommentar zum SchKG, N 94 zu Art. 82 SchKG). Dass der Beschwerdeführer bereits vorgängig zum Rechtsöff- nungsverfahren die Verrechnung mit der behaupteten Gegenforderung erklärt hät- te, macht er selber nicht geltend. Ebenso wenig erfolgte eine Verrechnungser- klärung während des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens. Eine solche Erklärung findet sich vielmehr erstmals in der Beschwerdeschrift. Aufgrund des Novenverbots kann diese jedoch nicht mehr berücksichtigt werden. Als materiell- rechtliche Einrede ist die Verrechnungseinrede im Rechtsmittelverfahren nur noch zu beachten, wenn die Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge, mit denen sie begründet wird, novenrechtlich zulässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2 für das Berufungsverfahren). Sind No- ven – wie dies bei der Beschwerde der Fall ist – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), kann die Verrechnungseinrede im Rechtsmittelverfahren entsprechend nicht mehr gehört werden. Ob eine Gegenforderung glaubhaft wäre, braucht unter diesen Umständen nicht mehr geprüft zu werden. e) Erstmals in der Beschwerde wird sodann die Verjährungseinrede erhoben. Damit erweist sich auch diese Einrede als verspätet. Entgegen früherer Praxis (PKG 1983 Nr. 22 E. 1) handelt es sich bei der Verjährungseinrede (ebenso wie bei der Verrechnungseinrede) nicht um einen im Rechtsmittelverfahren frei über- prüfbaren Rechtsstandpunkt, sondern um eine Willenserklärung, deren rechtzeiti- ge Abgabe oder Unterlassung eine Tatsache darstellt. Das Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO steht damit der erstmaligen Anrufung der Verjährung im Beschwer-
Seite 9 — 10 deverfahren entgegen (vgl. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer KSK 14 72 vom 15. Dezember 2014, E. 5 f., mit weiteren Hinweisen). Abge- sehen davon ist die Verjährungseinrede in casu auch offensichtlich unbegründet, da die bei periodischen Leistungen massgebliche fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 128 Ziff. 1 OR selbst für das am längsten verfallene Unterhaltsbetreffnis (Juni
2011) bei Anhebung der Betreibung (Art. 135 Ziff. 2 OR) noch lange nicht abgelau- fen war. f) Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung erweist sich folglich als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Beschwerdeführer bleibt die Möglichkeit, den Bestand der Forderung im Rahmen eines Aberken- nungsprozesses oder – sollte dessen rechtzeitige Anhebung versäumt worden sein – auf dem Wege einer Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG beurteilen zu lassen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ge- richtskosten werden gestützt auf Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auf CHF 400.-- festgelegt. Eine allfällige Parteientschädigung entfällt mangels Einholung einer Beschwerdeantwort. 5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilpro- zessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterlicher Kompetenz.
Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: